Zur Einfuhr von o.g. Tierarten in die Schweiz müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Beim Grenzübertritt in die Schweiz sind für die Verzollung vorzuweisen:
Kupierte Tiere (= beschnitten an Rute oder Ohren)dürfen in die Schweiz nicht eingeführt werden!
Listenhunde: Für die sogenannten "Listenhunde" bzw. Hunde der Kategorien 1 und 2 (Frankreich) gelten keine speziellen Regelungen bei der Einfuhr, da jeder Kanton die Bewilligung anders handhabt.
Informieren Sie sich bitte unbedingt über die jeweiligen Bedingungen Ihres Heimatkantons in Ihrer Gemeinde.
Erste Infos und Bestimmungen finden Sie auch auf hier: www.tierimrecht.org
>> Weitere Infos auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
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